Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe will sich tiefergehend mit der Kundus-Affäre befassen. Ein Sprecher teilte am Montag auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit, dass die Behörde die Situation in Afghanistan als einen „nichtinternationalen bewaffneten Konflikt“ bewerte. Dies ist die völkerrechtliche Umschreibung für Bürgerkrieg. Die Bundesanwaltschaft folgt damit der Einschätzung, welche die Bundesregierung neuerdings vertritt. Damit sei die Bundesanwaltschaft zuständig, sagte der Sprecher. Der Maßstab für die rechtliche Bewertung des Luftschlags gegen zwei von Taliban entführte Tanklaster, den der deutsche Oberst Georg Klein angeordnet hatte, ergebe sich vorrangig aus den Vorschriften des Völkerstrafgesetzbuches. Dieses gibt den Soldaten einen größeren Spielraum als das normale Strafrecht, nach dem bislang Fälle bewertet wurden, in denen in Afghanistan Menschen durch Bundeswehrsoldaten getötet oder verwundet wurden. Die abschließende Bewertung des Vorgehens von Oberst Klein dauert nach Angaben des Sprechers an. Bis zum Abschluss dieser Prüfung würden voraussichtlich noch einige Wochen vergehen. (mehr auf Süddeutsche.de)
Ob es sich hierbei tatsächlich um einen „größeren Spielraum“ handelt, wird sich noch zeigen. Es ist ja bekannt, dass wir uns auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand befinden.
Prof. Dr. Robert Hepp hat am 21.12.09 in der FAZ zum Thema Völkerstrafgesetzbuch geschrieben: „Der Minister muss jetzt die Suppe auslöffeln, die ihm die Bundestagsabgeordneten eingebrockt haben, als sie am 26.Juni 2002 in ihrem pazifistischen Wahn geschlossen für dieses kuriose Gesetzeswerk stimmten, das in den Paragraphen 4,5,7,8 und 11 tatsächlich jeden aktiven Soldaten zum potentiellen Verbrecher macht und mit schwersten, zum Teil sogar unverjährbaren Strafen bedroht.“ Aus diesem Grund haben sich die Amerikaner dem Statut von Rom nicht unterworfen.
Konsequenz: Als Soldat der Bundeswehr sollte man einen Rechtsbeistand mit ins Feld nehmen, der, aufgrund des von Herrn Robbe festgestellten Ärztemangels in der Armee, auch über medizinische Kenntnisse verfügen sollte.
Es gibt natürlich immer ein Haar in der Suppe 😉
Aber die angeführten §§ treffen meiner natürlich laienhaften juristischen Ansicht in diesem Fall eben nicht zu.
Die Anwendung des humanitären Völkerrechts ergibt einen gewissen Spielraum für die rechtliche einordnung und es muß die bewußte Inkaufnahme von Kollateralschäden nachgewiesen werden, was angesichts der Situation in Kunduz offensichtlich nicht möglich ist.
Mal abgesehen davon das sich die Opferzahlen des Rächers der Witwen und Waisen Popal durch sein Abrechnung nach RVG relativieren, kann sich jeder der es will selbst ein Bild der Aufklärungsmittel und möglichkeiten machen wenn er sich mal ein bisschen im I-Net umsieht.
Ich gehe davon aus das die verwendeten Rover IV -System der KSK diese Qualität liefern und dann realtiviert sich das ganze sehr schnell.
Wer will : http://www.gs.flir.com/products/airborne/starsafirehd.cfm
Da kann man sehr wohl genau erkennen was man da beobachtet und ich behaupte das wenn dort Kinder & Frauen erkennbar gewesen wären, hätte Oberst Klein den Angriff nicht befohlen, bzw. dem Show of Force zugestimmt.
Insofern wird der Nachweis von Vorsatz für die Anklage schlicht und ergreifend schwierig bis unmöglich.
Von daher gehe ich davon aus das es keine Anklage gegen Oberst Klein geben wird. 😉
Ausser Frage steht, das die Verarbeitung der Folgen des Vorfalls durch die verantwortlichen Stellen, politisch wie militärisch , nun ja „suboptimal“ waren und so dem allgemeinen Mißtrauen gegen alles militärische Vorschub geleistet haben.
Ganz so gut war die Abbildungsqualtiät in Kunduz wohl nicht. Laut Erfahrungsbericht des 18. Kontingentes warteten sie im Sommer 2009 in Kunduz noch auf das ROVER IV -System.
In Memorandum an Michael Forster von geopowers.com
Zitat:
„Im Zusammenhang mit der Bombardierung der Tanklastzüge am 4.9. 09 ist interessant:
– In Kunduz wartet der “Tactical Air Controller” (TACP) “seit 27 Monaten” auf einen Zielmarkierer (Infra-red Zoom Laser Illuminator Designator, IZLID);
– Der TACP Kunduz arbeitet noch mit dem ROVER 3-System (Laptop-Verbindung zur U.S.-Luftnahunterstützung); das deutlich verbesserte ROVER 4 wird gefordert;
– Weil nur ein ROVER 3 in KDZ vorhanden ist: “Aufträge verlangen zweitweise eine Teilung der TACP”; gefordert wird ein zweites ROVER 4;
– Der TACP ist nicht mit “Fliegersichtzeichen” (TIPS) ausgerüstet. Luftnahunterstützung bei Nacht ist “stark eingeschränkt”, “da eigene Truppe vom Piloten (LfzFhr) nicht erkennbar ist. TIPS sind durch ISAF “als Mindestausstattung TACP gefordert”.
Zum Nachlesen unter:
http://www.geopowers.com/Kriege/inn_kon/afg_kon_III/afg_kon_iii.html#19Kontingent
Nach einem Bericht der FR hat die Bundesanwaltschaft gegen Oberst Klein ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
@Politikverdruss
Damit hat die Bundesanwaltschaft klargestellt das sie
a. zuständig ist
b. ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung ob Anklage erhoben wird einleitet.
Auf deutsch , nachdem jetzt festgestellt wurde, das ein nichtinternationaler bewaffneter Konflikt vorliegt, ist die Bundesanwaltschaft zuständig, ansonsten wäre das Verfahren an die abgebende Staatsanwaltschaft zurückgegeben worden.
Auf der Basis des VStGB wird nun geprüft und ermittelt, ob Oberst Klein ein Verstoß gegen dieses Gesetz vorgeworfen werden kann. Sollte das der Fall sein wird Anklage erhoben, ansonsten das Verfahren eingestellt.