Wegen der nachrichtlichen aktuellen Entwicklung von heute – nun doch ein kurzer Post, weil er von nicht unwichtig ist:
Der für den umstrittenen Luftangriff bei Kundus verantwortliche Bundeswehr-Oberst Georg Klein wird sich nicht vor Gericht verantworten müssen. Bei dem Angriff im Norden Afghanistans mit vielen zivilen Toten sei weder gegen das Völkerrecht noch gegen das Strafrecht verstoßen worden, erklärte die Bundesanwaltschaft am Montag in Karlsruhe. Der deutsche Oberst habe nicht davon ausgehen müssen, dass sich Zivilisten bei den beiden gekaperten Tanklastzügen aufgehalten hätten, als er den Angriff angeordnet habe. Die Bundesanwaltschaft stellt die Ermittlungen gegen Klein und seinen Flugleitoffizier ein. Gegen den am 4. September 2009 von Klein angeforderten Luftangriff durch zwei US-Kampfflugzeuge lagen mehrere Anzeigen vor. Bei dem Bombardement der in einer Flussfurt stecken gebliebenen Laster waren 142 Menschen getötet worden, darunter viele Zivilsten. Bundesverteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg hatte die Bombardierung zunächst als angemessen bewertet, dann aber seine Meinung geändert. (mehr auf de.reuters.com) und auch bei generalbundesanwalt.de.
Bundeskanzlerin Angela Merkel will in dieser Woche eine Regierungserklärung zur Lage in Afghanistan abgeben.
Die Kanzlerin werde sich am Donnerstag im Bundestag äußern, sagte Kanzleramtsminister Ronald Pofalla am Montag im ZDF. Sie werde deutlich machen, dass die Regierung hinter dem Bundeswehr-Einsatz stehe und das Konzept richtig sei, die Verantwortung für die Sicherheit ab 2011 an Afghanistan zu übergeben. Die Kanzlerin hatte zuletzt im Januar eine Regierungserklärung zur Afghanistan-Konferenz in London abgegeben. (mehr auf de.reuters.com)
Das wird dann eine hoffentlich gute Woche für unsere Kameraden.
Mit der Einstellung des Verfahrens hatte ich bereits gerechnet, nun die Regierungserklärung und die Aussage vom IBUK.
Woche der Entscheidungen …..
Ich bin auch erleichtert über die Einstellung des Verfahrens. Denn es macht den Job da unten nicht gerade einfacher wenn man neben den Taliban auch noch die Deutschen Richter im Nacken hat. Heisst nicht dass ich den Angirff für gut oder nicht gut befinden – von hier aus kann ich es nicht beurteilen. Aber 2 Tanklaster in der Hand des Feindes und ein Stüzpunkt unserer Leute in der Nähe – das spricht für sich
/Camerad
Selbst wenn man von der Weisheit deutscher Justizbehörden nicht in jedem Fall überzeugt ist, konnte die Einstellung des Verfahrens gegen Oberst Klein durch die Bundesanwaltschaft angesichts der Rechtslage nicht wirklich überraschen. Es ist sehr zu begrüßen, dass damit die Rechtslage für unsere Soldaten im Einsatz endlich geklärt ist.
Mehr als ärgerlich ist jedoch, dass das BMVg erst nach den klarstellenden Äußerungen Minister zu Guttenbergs zum Charakter der Auseinandersetzung darauf gekommen war, dass es sich beim Einsatz der Bundeswehr um einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt handeln könne, obwohl dies die nahezu einhellige Auffassung aller Völkerrechtsexperten war. Die Rechtsabteilung des BMVg hatte – übrigens mit Duldung des ehemaligen Generalinspekteurs – jahrelang nichts unternommen, die Rechtsverhältnisse für die Soldaten im Einsatz zu klären, sondern vielmehr aktiv dazu beigetragen, die Truppe ungeeigneten Einsatzregeln und nichtpraktikablen Bestimmungen zu unterwerfen.
Ich hoffe, dass der Minister diesem groben Verstoß gegen die Pflicht zur Fürsorge nachgehen wird.
Der Freispruch für Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm ist zu begrüßen und war überfällig.
Auf einen Punkt möchte ich jedoch hinweisen, weil er meiner Ansicht nach von den Medien und von der Politik viel zu wenig diskutiert wurde, nämlich wieviel Personen bei dem nächtlichen Luftangriff tatsächlich umgekommen sind. Die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof führt unter Punkt 8 aus:
„Als sicher anzusehen ist, dass zwei namentlich bekannte Talibanführer getötet wurden und dass Aufständische wie auch Zivilisten unter den Opfern waren. Das einzig objektive Beweismittel sind die vorhandenen Videoaufzeichnungen der Kampfflugzeuge, auf denen 30 bis 50 Personen zum Zeitpunkt des Luftangriffs auf der Sandbank zu erkennen sind. In diese Größenordnung weist auch ein Abgleich der Namen auf den in verschiedenen Untersuchungsberichten enthaltenen Opferlisten. Etwa 50 Namen finden sich durchgängig in jeder dieser Aufstellungen, Unsicherheiten bleiben wegen unterschiedlicher Schreibweisen. Eine weitere Aufklärung war und ist nicht möglich, insbesondere weil der Einsatz moderner gerichtsmedizinischer Untersuchungen einschließlich notwendiger Exhumierungen und Obduktionen zur Überprüfung von Zeugenaussagen angesichts der gesellschaftlichen und religiösen Gegebenheiten in Afghanistan ausgeschlossen ist.“
Meiner Ansicht nach wurden 61 Personen nachweislich getötet. Der Infrarot-Sensor des Sniper Advanced Targeting Pod der F-15E Strike Eagle hat insgesamt 67 Personen erfasst. Hinzukommen 3 Personen, die für den IR-Sensor unsichtbar, in den Fahrerkabinen der beiden Tanklaster und des Traktors saßen. Von diesen 70 Personen wurden 59 beim Luftangriff getötet. 11 Personen flüchteten hinterher zu Fuß. Von diesen starben danach noch 2 im Krankenhaus. (Diese Angaben sind dem auf WikiLeak veröffentlichtem Feldjägerbericht entnommen.)
Der Punkt, auf den ich hinaus will, ist, dass auch auf Seiten der Medien eine deutliche Klarstellung zur mutmaßlichen Anzahl der getöteten Personen erfolgen sollte. Es geht nicht an, dass aus politischer Korrektheit nachweislich zu hohe Opferzahlen nicht angemessen korrigiert werden.
Ich persönlich habe durchaus Verständnis dafür, dass arme Afghanen eine Entschädigung herausschlagen wollen. Und es gäbe vermutlich auch Streit in der Dorfgemeinschaft, wenn man einige Familien entschädigen würde, andere aber nicht. Aber auch solche Probleme gehören in der Deutschen Medien diskutiert. Ich habe kein Verständnis dafür, dass man dies aus politischer Korrektheit gänzlich verschweigt. Meiner Ansicht nach ist dies ein eklatanter Fall von Medienversagen. Man hat Angst sich mit islamischen Medien und der Afghanischen Regierung auseinandersetzten zu müssen und unterläßt es daher die Wahrheit auszusprechen. Dies ist für den Deutschen Journalismus peinlich.
Die Zahl von 142 getöteten Menschen – als Tatsachenbehauptung -ist der Presse wohl nicht mehr abzugewöhnen.
Selbst wenn der Generalbundesanwalt zum Abschluss der Untersuchung nur auf bis zu 50 Personen kommt.
Wie viele davon wiederum Zivilisten waren, wissen vermutlich nur die Beteiligten selber.
Der Generalbundesanwalt ist für mich allerdings eine seriösere Quelle, als die liebe Durchschnitts-Journallie.
Dem Kommentar von Herrn (?) Belzer stimme ich ausdrücklich zu. Die Zahl von 142 wurde aus der Luft gegriffen und lediglich weiter getragen, weil sie so schön konkret und detailliert aussieht. Was aber nichts an der tatsächlichen Opferzahl ändert.
Das unkritische Zitieren dieser Zahl wirft in der Tat ein schlechtes Licht auf die deutschen Journalisten. Dieses Verhalten lässt eine deutliche Voreingenommenheit der Handelnden vermuten.
Darf ich als Laie fragen, warum die gezielte Tötung von Menschen nicht verfolgt wird?
Dem o.g. Feldjägerbericht habe ich entnommen dass die Anwesenheit mehrer hochrangiger Talibanführer der ausschlaggebende Grund für die Bombardierung war. Die ebenfalls genannte Bedrohung des deutschen Lagers durch die entführten Fahrzeuge widerspricht sich ja selbst durch die Tatsache dass die Fahrzeuge steckengeblieben sind beim Versuch sich vom Lager zu entfernen. Solange sie manovrierunfähig waren konnten sie keine Bedrohung darstellen und wenn sie den Fluss schließlich überquert hätten wären sie damit umso weiter vom Lager entfernt gewesen.
Für die gezielte Tötung von Menschen spricht mich für mich auch der Einsatz von zwei Bomben im ersten Überflug (entgegen den Empfehlungen der Flugzeug-Besatzung) statt z.B. der Bordkanone zum Zerstören der Fahrzeuge.
Nach meinem Wissen deckt das Mandat der Bundeswehr die gezielte Tötung von Menschen nicht ab.
Das alles – wie gesagt – aus Laiensicht. Ich würde mich freuen wenn die Experten mich auf Fehler im Gedankengang hinweisen.
In der Hoffnung auf eine sachliche Diskussion.
@Leser
ganz laienhaft: Im Krieg sterben Menschen, indem sie getötet werden. Dies geschieht durch gezielte Maßnahmen(schießen, bombardieren, explodieren usw.). Wenn ein Soldat durch seine Optik schaut und abdrückt, dann hat er gezielt getötet.
Die gezielte Tötung von Individuen wurde sogar vom Roten Kreuz für rechtmäßig befunden. Targeted Killing ist wesentlicher Bestandteil einer COIN Operation. Entsprechend können auch einzelne Menschen gesucht und getötet werden.
Das besondere an einen bewaffneten Konflikt ist eben die Tatsache, das man nicht von Gegnern bedroht sein muss um diese zu töten.
pi
Ziatat:“Darf ich als Laie fragen, warum die gezielte Tötung von Menschen nicht verfolgt wird?“
Weil die Staatsanwaltschaft „Das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts“ anerkannt hat. In einem solchen Konflikt, dürfen Kräfte (in diesem Fall die BW) alle militärischen Mittel ergreifen, um den Gegener zu vernichten. Das Zivilrecht hingegen, lässt nur militärische Handlungen zum Zwecke der Selbstverteidigung zu, hat aber praktisch nie für das Bundestagsmandat gegolten, sondern wurde politisch propagiert.
Nach den Regeln des bewaffneten Konflikts, hätte Oberst Klein auch dann nicht gegen das Völkerrecht verstoßen, wenn die Anwesenheit von Zivilisten ihm bekannt gewesen wäre, solange der militärische Nutzen, dem zivilen Schaden überwiegt. Entscheident für die juristische Bewertung, ist die Informationslage VOR dem Angriff und nicht dannach. Von dieser ausgehend, hat die Staatsanwaltschaft anerkannt, das Oberst Klein nicht von der Anwesenheit von Zivilisten ausgehen konnte.
p.s das töten von Gegnern sog. Kombatanten,wobei Taliban keine Kombatanten nach dem völkerrechtlichen Sinn sind, sondern als Terroristen gelten und damit noch weniger Rechte haben, ist nun mal der Job eines Soldaten und der Grund warum man eine Armee besitzt.
Zitat:“Für die gezielte Tötung von Menschen spricht mich für mich auch der Einsatz von zwei Bomben im ersten Überflug (entgegen den Empfehlungen der Flugzeug-Besatzung) statt z.B. der Bordkanone zum Zerstören der Fahrzeuge.“
Das ist ehr journalistischer Unfug, welcher von schlecht informierten und in diesem Gebiet unbewanderten Journalisten zusammengreihmt wurde.Deshalb nur kurz dazu:
1.Die Nachfrage der Piloten, hatte nichts mit dem völkerrechtlichen Charakter zu tun, sondern mit Einsatztaktischen Überlegungen.
2.Kein westlicher Kampfpilot würde seinen multimillionen Jet aufs Spiel setzen, um im Tiefflug ein Ziel mit seiner Bordkanone anzugreifen (Ausnahme: Spezialfall A10 Thunderbolt.)
Zitat:“Nach meinem Wissen deckt das Mandat der Bundeswehr die gezielte Tötung von Menschen nicht ab.“
Doch das tut es und hat es schon immer, seit die BW in Afghanistan ist. Nur wollte das Berlin nie groß an die Glocke hängen. Dazu:“Nach UN Charta sind ISAF Kräfte dazu ermächtigt, mit militärischer Gewalt die Sicherheit und Stabilität zu erzwingen.“
@ leser
kurz gefasst:
Menschen, die sich in einem nicht-internationalen Konflikt an Feindseligkeiten beteiligen, sind legitime Ziele militärischer Operationen. Man muss einem Taliban nicht die Waffe aus der Hand schießen.
@leser
Jeder Schuß den ein Soldat abgibt hat das Ziel den Gegner kampfunfähig zu machen bis hin zum töten.
Ist das auch geziehltes Töten das verfolgt werden sollte?
@ Leser
Das Mandat der Bundeswehr beruht auf dem Mandat der UNO, das wiederum „alle zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen beinhaltet“, was auch die Tötung feindseliger Personen mit einschließt. Dies wird auch im Bericht der Generalbundesanwaltschaft erwähnt.
Zitat:
„(5a.) Soweit die getöteten Menschen zu den Aufständischen gehörten, durfte ihnen als Kämpfer der nichtstaatlichen Konfliktpartei der Angriff gelten. Eine Bekämpfung der vor Ort befindlichen Taliban-Gruppen war am Boden ohne Risiko für die eigenen Truppen nicht möglich. Die Inkaufnahme einer solchen Gefährdung ist dem Befehlshaber nach dem Konfliktsvölkerrecht nicht abzuverlangen.
(5b.) Bei den anderen Getöteten und Verletzten ist davon auszugehen, dass es sich um vom humanitären Konfliktsvölkerrecht geschützte Zivilisten handelte, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnahmen. Gleichwohl war der Angriffsbefehl völkerrechtlich zulässig.“
Zivilisten haben nämlich in bewaffneten Konflikten die Pflicht sich von bewaffneten Kämpfern fernzuhalten,
tuen Sie das nicht dürfen Sie getötet werden.
Lesen Sie einfach die Pressemitteilung der Bundesanwaltschaft zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens vollständig durch:
http://www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=12&newsid=360
@BB wenns geht bitte zusammenfügen.
@leser
Zunächst mal, was ist für Sie eigentlich eine „geziehlte Tötung“?
Die Bekämpfung eines Gegners mit verschiedenen Mitteln ist nun mal die Kernaufgabe eines Soldaten.
Die hierbei anzuwendenen Regeln richten sich nach dem „Recht im Kriege“ allgemein Kriegsvölkerrecht genannt.
Dieses auf der Basis der Haager Landkriegsordnung und Genfer Protokolle entwickelte Recht wird durch die UN ständig weiterentwickelt und an die realen Umständen angepasst, hinkt also naturgemäß der Entwicklung hinterher, daher acu der Eiertanz um das Wort Krieg, den die neueren Fassungen nicht mehr verwenden, sondern diese gehen von bewaffnteten Konflikten aus.
Und die Bundesanwaltschaft hat nun festgestellt, das sich Oberst Klein nach diesen anzuwendenen Recht eben nicht schuldig gemacht hat.
Insofern hat er sich weder etwas vorzuwerfen, noch für etwas zu schämen, denn er hat nichts anderes getan als das was von einem verantwortlichen Kommandeur zu erwarten ist.
Im Hinblick auf die öffentlich mediale Schlammschlacht mit den ganzen halb- und unwahrheiten welche die Enthüllungsjournalie hier verbreitet hat, ist es für einen „Laien“ der nicht die internen Abläufe innerhalb einer Armee kennt auch kaum möglich sich hier ein objektives Bild des Vorfalls zu machen.
Insbesonders die kolportierte Opferzahl von bis zu 142 „Opfern“ entspricht der jeweiligen Interressesnlage 😉
Interressant in diesem Zsammenhang, das auch der Bericht der Bundesanwaltschaft von der realistischen Zahl von ~ 50 beteiligten ausgeht. 😉
Der Rest ist unserer political correctness geschuldet und der Tatsache das die Viedeo`s nicht veröffentlicht werden.
Selbst auf dem unscharfen Video der Bild kann man keine Anzahl > 50 Personen erkennen.
Aber jeder Verscuh diese Zahl zu korrigieren würde ja als „Verharmlosung & Vertuschung“ ausgelegt werden.
Ich würde gerne mal ein anderen Punkt ansprechen:
Wie einige MdBs es fordern, soll Herr Oberst Klein disziplinär bestraft bzw. zumindest gegen ihn ermittlelt werden. Natürlich ist dies Sache seines Vorgesetzten bzw. des Wehrstrafgerichtes.
Wie sehen die Blogger diese Forderung?
Ich persönlich bin folgender Meinung: Sobald ein Verdacht eines Disziplinarvergehens vorliegt. muss ermittelt werden, sagt die WDO (Wehrdisz. Ordnung). Wenn der Verdacht vorliegt, dass geltende Befehle, wie z.B. Einsatzgrundsätzen oder -verfahren, nicht befolgt wurden, dann muss ermittelt werden.
Ob dann ein Vergehen festgestellt werden kann, steht auf einem ganz anderem Blatt.
@Micha
Ich habe zwar nicht die aktuellen ROE´s (rules of engagement) vorliegen. Aber nachdem was ich darüber gehört habe, glaube ich nicht das es einen Haltepunkt für eine disziplinarische Maßnahme gibt. Am ehesten das fehlen von TIC (troops in contact) wobei ich da auch keine größeren Probleme sehe. Oberst Klein war in seiner Position und seinem Rang berechtigt einen Luftangriff zu führen und zu verantworten. Das Gerangel mit TIC kommt da her, das es Amerikanische Jets waren und damit ehr eine Prozedur der Amerikaner.Man muss auch wissen woher diese Forderungen nach disziplinarischer Bestrafung kommen. Nämlich von Tom Koenigs(http://www.dradio.de/dlf/sendungen/interview_dlf/1166785/). Schaut man in seine Biographie, findet man mehr als Schandflecken. Dieser Mann ist durch und durch Inkompetent und durch katastrophale Arbeit bekannt. Zitat Soldatenglück:“In Pristina, in Guatemala City wie in Kabul beschämend und für seine internationalen Mitarbeiter war er eine Zumutung – bei der Truppe nennt man solche Persönlichkeiten “Durchlauferhitzer”.“ Ich glaube wir brauchen darüber keine Worte mehr zu verlieren. Davon abgesehen das es das total falsche Signal an die Soldaten sein würde. zu Guttenberg kann das verhindern (ist schließlich sein Haus) und wird es verhindern, weil er sich nicht ans eigene Bein pinkelt.
@ Micha
Disziplinare Ermittlungen bzw. Disziplinargerichtsverfahren gegen Oberst Klein ?
Eine schwierige Frage haben Sie da aufgeworfen.
Vor allem weil es einen gewaltigen Interessenkonflikt bei den Truppendienstgerichten geben wird !
Die Ankläger am Truppendiensgericht sind die vom BMVg bestellten Wehrdisiziplinaranwälte. Sie sind in ihrer Hauptfunktion als Rechtsberater tätig und haben die weltfremden Rules of Engagement in ihrem Wesen nach verfasst.
Wie es General a.D. Jürgen Ruwe in seinem obigen Kommentar anmerkte, sind sie die eigentliche Opposition im Bundesministerium der Verteidigung bei der Beurteilung und Einteilung des Charakters des ISAF Engagements.
Obwohl, wie bereits mehrfach hier erwähnt, die ISAF-Resolution des UN-Sicherheitsrates ein Kapitel VII Einsatz darstellt, haben die Juristen des BMVg daraus die Rules of Engagement (entspricht den Hinweis „Dienstvorschriften“ der gestrigen Aussage des Generalbundesanwaltes) für einen Kapitel VI-Einsatz gemacht. Dies ist politisch legitim und ging solange gut, wie es im Raum Kundus ruhig war, und keine Aufstandsbekämpfung aktiv erfolgen musste. Spätestens seit Mai 2007 war diese relative Ruhe vorbei und die ROE hätten zügig geändert werden müssen. Dies ist aber erst sehr verspätet und vermutlich auch zu moderat erfolgt.
Nun stellt sich also die Frage, ob die eigentlichen Verursacher der nicht praxisgerechten, die Realität leugneten Rules of Engagement auch die Chefankläger bei deren Nichteinhaltung werden sollen.
General a.D. Ruwe stellt hingegen die Gegenfrage, ob diese nicht praxistauglichen ROE, verfasst von den Juristen des BMVg, zumindestens als Entwurf für den Bundestag, nicht eine Verletzung des Fürsorgeanspruches des Soldaten gegenüber seinem Dienstherren nach § 31 des Soldatengesetzes darstellen ?
Das ist doch alles vollkommen Banane 😉
Fakt ist das Oberst Klein aufgrund der RoE durchaus berechtigt war einen CAS anzufordern und einzusetzen.
Unklarheiten bestehen lediglich ob eine unmittelbare Bedrohung vorgelegen hat oder nicht.
Auch hier gilt analog zur Erkenntniss der Bundesanwaltschaft, das Entscheidend die Situation vor Ort zum Zeitpunkt der Entscheidung ist. Hat Oberst Klein eine unmittelbare Bedrohung gesehen, dann ist das so es ist seine subjektive Einschätzung.
Wenn nun unsere Waffenbrüder die Situation im Nachhinein anders einschätzen, what shalls?
Nicht umsonst wurden die RoE für diesen Bereich im Nachgang zu dem Ereigniss geändert und präzisiert 😉
Und zu Königs verbietet mir meine Erziehung was zu sagen 🙂
Was bei dem Thema gerne vergessen wird, ist, dass das BMVg durch seine kommunikationspolitik wesentlich dazu beigetragen hat, dass ein U-Ausschuss eingesetzt wurde. Wer also auf Journalisten schimpft sollte auch auf die (ehem.) Kommunikatoren im Bendlerblock schimpfen.
@Sascha Stoltenow
Auch da sind Praktikanten am Werk die an der „Heimatfront“
natürlich keinen Krieg wünschen 😉
Das System Jung/Schneiderhan hat zu der Zeit ja noch Gültigkeit gehabt.
Die ROEs von denen soviel die Rede war, werden nicht von Rechtsberatern ausgearbeitet, sondern sind verhandlungssache von entsender und Truppenempfänger. Was die Rechtsberater entwerfen ist die Taschenkarte. Die ROEs gelten, soweit ich weiß, für alle Entsender, die Taschenkarte ist länderspezifisch.
Ich meine aber in meinem Kommentar nicht die Taschenkarte und auch nicht die ROEs. Ich meine Nato-interne-Verfahrensregeln, wie z.B., wer wann vorher informiert werden muss, bzw. wann Luftangriffe selbstständig befohlen werden können etc.
Verstehen Sie mich nicht falsch. Ich bin der letzte, der Oberst Klein nicht die Ruhe gönnt, die er verdient und ich respektiere, ja bewunder sogar seine Entschlussfähigkeit.
Ich möchte damit nur sagen, dass man nicht den Fehler machen darf, auch bei Verdacht nicht zu ermitteln. Somit würde man sich nur wieder Vertuschungs- oder Sonderbehandlungsvorwürfe gefallen lassen müssen. Deswegen plädiere ich für die Aufarbeitung und hoffe, dass das WDG die Lage erkennt und Oberst Klein auch von diesem Vorwurf entlastet.
Die relevanten Teile welche hier als RoE angesprochen werden haben nichts mit der grunsätzlichen Vereinbarungen zwischen Truppensteller und Einsatzland zu tun.
Mit RoE sind zum einen die ISAF RoE gemeint, die seit langem den Gegebenheiten vor Ort rechnung tragen und die Gegebenheiten eines friedenserzwingenden Einsatzes nach Kap.VII der UN-.Charta berücksichtigen.
Anders verhält es sich mit den nationalen RoE die jedes Land für seine Soldaten zusätzlich erlassen kann und dessen Rahmen von den ISAF RoE vorgegben wird. Wir reden hier also über zusätzliche Auflagen.
Diese „deutschen“ RoE wurden mitte letzten Jahres an die realitäten angepasst und erlaubten das Vorgehen von Oberst Klein.
Das impliziert das die ISAF RoE 429 in ihren Varianten zur Anwendung gekommen ist. Hier ist der Bericht des Rechtsberaters im Feldjägerbericht aufschlußreich 😉
Offensichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, denn wenn ein strafrechtlicher Verstoß seitens Oberst Klein vorgelegen hätte, müsste die ISAF ihre Untersuchung abbrechen und den Vorgang an die nationalen (deutschen) Behörden abgeben.
Von daher war zumindest für mich die Einstellung des Verfahrens keine Überraschung 😉
@ Micha
Die Rules of Engagement werden letztendlich mit dem Bundestagsmandat mit festgelegt. Es ist auf jeden Fall nicht so, dass sie für alle truppenstellenden Nationen gleichermaßen gelten. Es sind dies die nationalen Regeln inklusive der nationalen Vorbehalte bei der Entsendung von Truppenteilen in internationalen Missionen. Zum Teil sind diese nationalen Vorbehalte (Caveats) geheim und kommen erst auf wenn die Nato bestimmte Aktionen machen will und es dann von seiten der deutschen Regierung heißt, da dürfen deutsche Soldaten nicht mitmachen.
Nato-intern ist wohl bei der Untersuchung festgestellt worden, zumindestens ist es so publiziert worden, dass der unmittelbare Feindkontakt von eigenen Truppen mit dem Gegner gefehlt hat, dass die eigenen Truppen nicht in ein Gefecht verwickelt waren und deshalb keine Anforderung von CAS erfolgen hätten dürfen.
Diese Nato-internen Verhaltensregeln bei der Anforderung von Luftunterstützung können aber nicht der Gegenstand eines deutschen Disziplinarverfahrens sein. Hier wird sehr fein unterschieden wessen Dienstvorschriften verletzt worden sind.
Dessen ungeachtet glaube ich nicht, dass es ein Disziplinargerichtsverfahren gegen wird.
Denn dies wäre zum einen politisch kontraproduktiv und zum Anderen stellt das Disziplinarrecht eine Handhabe zur Wiederherstellung der militärischen Ordnung dar und nicht zur Bestrafung von einzelnen Soldaten. Natürlich kann durch eine Disziplinarstrafe auch eines abschreckende Wirkung auf andere Soldaten erzielt werden, damit sich solche Vorkommnisse nicht wiederholen.
Hier setzt meine Frage an.
Glaubt jemand der Diskutanten ernsthaft, dass ein deutscher Kommandeur im AFG-Einsatz jemals wieder die Bombardierung einer gegnerischen Menschenansammlung veranlassen wird, obwohl er das Recht dazu hat ?
Ich glaube bei der Beantwortung dieser Frage kann man das wahrscheinliche Absehen einer Disziplinarmaßnahme nachvollziehen. De facto ist wahrscheinlich sowieso davon auszugehen, das seine Karriere leider zu Ende sein wird. Bei positiven Ausgang seiner Kommandeurszeit in Kundus hätte er mit der Beförderung zum General rechnen können.
Dies stellt zusammen mit den negativen Wirbel um seine Person sowieso schon ein Höchstmaß der negativen Möglichkeit des Disziplinarrechts dar (Beförderungsverbot auf Zeit und/ oder Degradierung).
Mal abgesehen davon, wie die ROEs aus den SOFAs genau abgeleitet werden und wie, wer dazu mit welcher Mehrheit zustimmen muss. Es ist ja auch recht kompliziert, hier aber auch nicht notwendig (http://www.deutsches-wehrrecht.de/Aufsaetze/NZWehrr_2007_045_Gesamt.pdf). Ich hab mich etwas missverständlich ausgedrückt, der BT muss natürlich den ROEs zustimmen, er entwirft sie aber nicht, dass tun Militärstäbe zb. EUMS auf Grundlage zb. der UN Charta oder der SOFAs. <—- genug dazu
@Georg "Diese Nato-internen Verhaltensregeln bei der Anforderung von Luftunterstützung können aber nicht der Gegenstand eines deutschen Disziplinarverfahrens sein. Hier wird sehr fein unterschieden wessen Dienstvorschriften verletzt worden sind."
Das kann ich mir nicht vorstellen. Schließlich sind NATO Vorgsetzte weisungsbefugt (vgl. dazu: http://tinyurl.com/y32fnzy). Ein möglicher Ungehorsam wäre als disziplinartechnisch nicht gegenüber dem NATO General begangen worden, sondern gegenüber dem deutschen General, der den Soldaten der NATO unterstellt hat.
Falls nicht disziplinär ermittelt werden sollte, was ich persönlich sehr begrüßen würde, dann hoffe ich, dass die Begründung gut sein wird, damit keiner behaupten kann, es wäre etwas unter den Tische gekehrt worden.
@Micha
Egal, was wie begründet wird, einigen Zeitgenossen ist das immer Stoff für eine VT, siehe die jüngsten Kommentare zum U-Ausschuss und IBUK 😉
Viel schlimmer finde ich das Oberst Klein offensichtlich bedroht wird und unter Personenschutz steht. 😦
Hier hat die Presse mit ihrer medialen Schlammschlacht gegen diese Mann und den untauglichen Versuch in als Kriegsverbrecher hinzustellen der Wahrheit einen Bärendienst erwiesen.
Insbesonders die pazifizierten Redaktionen des Spiegel & Cô. sollten sich mal fragen ob das ihrem angeblichen journalistischem Anspruch entspricht.
@Micha
Die Argumentation mancher Beiträge geht ein wenig an der Zielsetzung des Disziplinarrechts vorbei, das – wie von „Georg“ zutreffend ausgeführt – keinem anderen Zweck dient, als die Disziplin in der Truppe aufrechtzuerhalten. Es unterliegt daher auch nicht – wie beim Strafrecht – dem Legalitäts-, sondern dem Opportunitätsprinzip. Zuständig für die Aufrechterhaltung der Disziplin in ihrem Verantwortungsbereich sind in erster Linie die militärischen Vorgesetzen. Der Divisionskommandeur als Einleitungsbehörde hat zu entscheiden, ob er ein Verfahren einleitet. Nicht einmal der Betroffene selbst kann – wie General Dieter und ich in unserem Fall leider erfahren mussten – ein Verfahren zur Selbstreinigung gem. § 95 Wehrdisziplinarordnung (WDO) erzwingen. Disziplinarverfahren, auch vorausgehende Ermittlungsverfahren, sind im übrigen vertraulich und können nicht öffentlich erörtert werden, denn das verbietet § 9 der WDO.
Auf einen zweiten Umstand weise ich hin: Ein Verstoß gegen vorgegebene Regeln ist nicht automatisch ein Dienstvergehen. Jeder militärische Führer lernt in der Taktikausbildung, dass Umstände eintreten können, in denen es erforderlich ist, vom Auftrag abzuweichen. Natürlich muss man dafür gute Gründe haben. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Im Kosovo waren deutsche Kräfte zur Eindämmung einer gewalttätigen Demonstatration in Mitrovica eingesetzt. Der französische Kommandeur hatte den Gebrauch von Schusswaffen strikt untersagt. Als ein deutscher Soldat von einem schweren Stein getroffen verletzt zu Boden ging und von den Demonstranten überrannt zu werden drohte, gab ein Hauptfeldwebel einen Warnschuss ab und nutzte die entstandene kurzzeitige Verwirrung, seinen Kameraden zu bergen und Schlimmeres zu verhindern. Selbstverständlich habe ich als Divisionskommandeur und zuständige Einleitungsbehörde in diesem Fall kein disziplinares Ermittlungsverfahren eingeleitet, sondern dafür gesorgt, dass der Hauptfeldwebel eine Auszeichnung erhielt.
Nicht nur die Zahl der getöteten „Zivilisten“ ist unklar, sondern auch die Tatsache, ob es überhaupt „harmlose und unschuldige Zivilisten“ waren.
Die ziemlich einheitliche Meinung der afghanischen Bevölkerung von Kunduz bis Kabul lautet: Alle, die dort anwesend waren, waren keine „normalen Zivilisten“, das waren keine von uns.
Entweder waren es Sympathisanten der Aufständischen, die sich ihnen aus ideologischen oder finanziellen Gründen angeschlossen haben, oder es waren „Opfer der Taliban“, die dorthin gezwungen und genötigt wurden. Auch die Anwesenheit von „unschuldigen“ Kindern gehört leider zu der afghanischen Vielfältigkeit und Besonderheit dieses „psychologischen Krieges“: Kinder werden von der Straße weg geraubt und immer wieder mit Sprengstoffgürteln als „lebende Zeitbombe“ missbraucht, auch Familien verkaufen ihre Kinder, mit Vorliebe selbstverständlich Mädchen, und in manch zweifelhafter Koranschule ausgebildete und verblendete Kinder/ Jugendliche stürzen sich in den „Heiligen Krieg“.
Deshalb lasse ich eine gewisse Vorsicht mit den Zahlen – aus teils verständlicherweise finanziellen Gründen – getöter Zivilisten durch westliche Truppen walten!
Ich würde mir dies endlich auch von den Medienvertretern wünschen – so tragen sie nämlich zu der Märchenstunde von Politik und teils Militärvertretern aktiv bei.
Selbstverständlich sollte und muss es bei gerechtfertigten Vorwürfen entsprechende Untersuchungen geben. Aber bitte unter der Berücksichtigung der Realitäten in der Kultur Afghanistans und in einem Krieg!
In einem Krieg wird getötet und kann man getötet werden!
Im Übrigen gibt es eine mehrheitliche Zustimmung in der afghanischen Bevölkerung und bei den Verantwortlichen im Distrikt Kunduz sowie im afghanischen Militär zu der von Oberst Klein angeordneten Maßnahme. Immer wieder fiel und fällt das Wort „endlich“ und man hatte gehofft, dass es nur der Anfang von weiteren Befreiungsschlägen sei, damit die Afghanen mit Hilfe des Westens endlich den Aufbau betreiben könnten, auf den alle bereits so lange warten!
Und anstatt in diesem Sinne weiter die „Hearts and minds“ der Afghanen zu gewinnen, hat man es bereits mit diesem „verdrucksten“ Verhalten wieder verloren.
@Jurgen Ruwe
Angesichts der zunehmenden Tendenzen zum „Mikromanagement“ auch in der Befehlsgebung wie die gute alte Auftragstaktik wohl über kurz oder lang vor die Hunde gehen wenn nicht gegengesteuert wird. 😉
Aber das ist OT.
Man mag zu Afghanistan stehen wie man will, ich finde diese Entscheidung richtig.
Dieser Oberst Klein ist doch irre.
Die Lügen und Vorwände, unter denen er die Zivilisten umgelegt hat, stehen detailliert in dem Buch :
„Ruhet in Frieden, Soldaten! Wie Politik und Bundeswehr die Wahrheit über Afghanistan vertuschten“